creading GmbH

Geschäftsführer: Michaela Bühler, Thies Philipp Janknecht Bühler

Dürrheimer Str. 15

70372 Stuttgart

Germany

Sitz der Gesellschaft: Stuttgart

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 753801

(im Folgenden abgekürzt als: Contentproduktion)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Produktion von Fotografie, Film und Text

1.1 Die Produktion von Fotografie, Film und Text erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs / Storyboards / Moodboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn bzw. Produktionsbeginn.

1.2. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films oder der Fotografie und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

1.3. Die Agentur verkauft die Erstellung des Films, Textes oder der Fotos und die Nutzung des Films oder der Fotos, nicht die Daten oder Rechte, insofern dies nicht anders vereinbart wurde.

2. Kosten

2.1 Die vereinbarten Leistungen werden von der Contentproduktion durchgeführt. Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Contentproduktion vorher anzukündigen. Mehrkosten die nicht im Vorfeld angekündigt werden können oder von höherer Instanz genehmigt werden können, wie z.B. Überstunden, spontane zusätzliche Technik o.ä trägt der Kunde / Auftraggeber.

2.3 Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, hat ein Arbeitstag 8 Stunden zzgl. 1 Stunde Pause. Überstunden ab der 9. Stunde werden mit 25% des angebotenen Tagessatzes pro zzgl. Stunde berechnet. Ab der 13. Stunde werden Überstunden mit 50% des angebotenen Tagessatzes pro zzgl. Stunde berechnet.

2.4 Der Spesensatz pro Person und Tag beträgt 24€ netto, dieser kann nicht reduziert werden, wenn z.B. nur 6 statt 8 Stunden gedreht wurde. Insofern nicht im Angebot inkludiert, werden die Spesen gesondert in der Rechnung aufgeführt.

2.5 Reisekosten werden mit 0,38€ pro Kilometer berechnet. Insofern nicht anders angeboten werden die gesamten Fahrkosten gesondert in der Rechnung aufgeführt. Bei weiteren Reisen behält sich die Produktion vor, das KFZ gesondert auszuweisen.

2.6 Insofern nicht anders angeboten betragen die Übernachtungskosten 79€ pro Person und Nacht. Übernachtungskosten geltend zu machen liegt in der Einschätzung der Produktion, in jedem Fall jedoch ab einer Anreise von 150km zum Drehort oder bei Dreharbeiten über 8 Stunden.

3. Produktion

3.1 Die Produktion beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags durch Telefon, Email oder ähnliches.

3.2 Der Film oder die Fotografie oder der Text wird wie im Konzept o.ä. beschrieben durchgeführt. Wenn nicht anders angegeben erhält der Auftraggeber 1 Feedbackschleife für Korrekturen. Die Korrekturen umfassen Änderungen an Satzbau, Schnitt und Grafik im Rahmen des Angebots, keinen Nachdreh, Nachshooting zzgl. Vertonung o.ä.

3.3 Die Film- Text- oder Fotoproduktion erstellt kreative Leistungen. Diese sind, gleich ob ein Konzept vorliegt, immer subjektiv zu betrachten. Die Qualität der Leistung der Filmproduktion ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig.

3.5 Insofern der Auftraggeber Schauspieler, Models o.ä. zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die Rechteklärung mit den eingebrachten Personen, Locations o.ä.

3.6 Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, ist das anzufertigende Endformat ein Full HD (1920×1080, 25p) Film mit .mp4 Konvertierung und Stereo-Tonmischung, ein Previewlink (bei Texten / Artikeln) und High Res 300 dpi Auflösung bei Fotos. Ein anderes Endformat, wie z.B. 4K Videoaufnahme muss im Vorfeld abgesprochen und beauftragt werden.

3.7 Wetterbedingte oder sonstige Verschiebungen seitens des Auftraggebers bzw. Abbrüche des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Contentagentur zurückzuführen sind. Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden. Der in dieser Vereinbarung vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der Contentagentur verursacht wurde, z.B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4. Abnahme

4.1 Beanstandungen müssen unverzüglich erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können nicht geltend gemacht werden. Die Contentproduktion ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein Änderungen vorzunehmen.

4.2 Sofern der Content nach dem genehmigten Drehbuch/Storyboard/Konzept gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.3 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Rechteübertragung

5.1 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Contents eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird die Filmproduktion, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die Contentproduktion nur aus wichtigem Grund verweigern.

5.2 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Contents hinaus Rechte am Film, Foto oder Text erwerben, muss hierüber mit der Contentproduktion eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Contentproduktion genehmigten Änderungen durch die Contentproduktion selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

5.4 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Produktionsskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von der Contentproduktion erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Contentproduktion kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

5.5 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Contents von der Contentproduktion selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei der Contentproduktion. Die Contentproduktion überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.

5.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Contentproduktion – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu der Zahlung der Kosten wie im Kostenvoranschlag angegeben. Zahlungsfrist u.ä. sind dem Kostenvoranschlag zu entnehmen. Insofern nicht anders vereinbart: 14 Tage Zahlungsziel, 100% bei Lieferung unabhängig von der nachtstehenden Veröffentlichung.

7. Kopien und Aufbewahrung

7.1 Die Contentproduktion darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

7.2 Die Contentproduktion ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch die Filmproduktion erfolgt, ist diese nicht haftbar.

8. Ausfallhonorar

8.1 Wird ein bereits bestätigter Auftrag storniert, so hat der Auftraggeber ein Ausfallhonorar an die Contentproduktion zu entrichten.

8.1.1 Die Höhe des Ausfallhonorars ist wie folgt gestaffelt:

50 % der im Angebot aufgeführten Leistungen, sollte die Produktion nach Auftragsbestätigung aber länger als vierzehn Tage vor Produktionsbeginn abgesagt werden.

75 % bei Absage zwischen vierzehn und sieben Tagen nach Auftragsbestätigung

100 % bei Absage nach Produktionsabschluss (Abnahme an Kunde ist erfolgt / Preview verschickt)

8.2 Die Kosten für die Postproduktion und die Anmietung von Technik anderer Dienstleister können evtl. auf Anfrage herausgenommen werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der creading GmbH in Stuttgart.